Warum die FSK reformiert werden muss

29.03.2017 - 08:50 UhrVor 6 Jahren aktualisiert
Saw 7: Auch für Volljährige erteilte die FSK keine Freigabe der Originalfassung
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Saw 7: Auch für Volljährige erteilte die FSK keine Freigabe der Originalfassung
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An der FSK haben viele etwas auszusetzen. Im Mittelpunkt der Kritik stehen Freigaben, zu große Altersabstufungen oder das Thema Zensur. Seltener geht es hingegen um die fragwürdigen jugendschutzrechtlichen Grundlagen ihrer Arbeit.

Manchmal gilt es die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gegen Kritik zu verteidigen. Alterskennzeichnungen für Filme und dazugehörige Medienträger versteht die in Selbstverwaltung geführte Einrichtung nicht als pädagogische Empfehlungen , sondern weitgehend verbindliche Untergrenzen, die nach § 14 Abs. 1 JuSchG  eine Freigabe geeigneter Programme für Kinder und Jugendliche regeln sollen. Kinofreunde bringen die Einrichtung oft mit Zensur in Verbindung, für die sie tatsächlich gewisse Voraussetzungen schafft, aber weder für eine Kürzung von Filmen noch deren Indizierung oder Beschlagnahmung zuständig ist. Über Werbeverbote und Vertriebseinschränkungen bestimmt stattdessen die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die Beurteilung strafrechtlicher Relevanz ist wiederum Sache von Staatsanwälten und Richtern. Den Jugendschutz stellt die FSK lediglich durch Erteilung bzw. Nicht-Erteilung von Altersfreigaben für Filme und Datenträger sicher. Ihre Entscheidungen werden von unterschiedlichen Gremien mit ehrenamtlichen Prüfern, Jugendschutzsachverständigen sowie Vertretern der Kirche und Filmwirtschaft gefällt.

Kritik an zu niedrigen FSK-Freigaben

So weit, so nachvollziehbar. Vielen Menschen erscheinen die mit großem Ermessensspielraum zustande kommenden Prüfungsergebnisse jedoch willkürlich, besonders an wahlweise zu niedrigen oder zu hohen FSK-Freigaben wird Kritik geübt. Mit ihrem empörten "Filmtest"  verstieg sich die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vor einigen Jahren in Beispiele für ersteres: Zahlreiche schon ab 12 Jahren freigegebene Filme, so das scheinbar qualifizierte Urteil der Redaktion, seien gar nicht für 12-Jährige geeignet. Der Artikel rief besorgte Stimmen auf den Plan, von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder bis zu Erika Steinbach war die Politik entsetzt über die "F.A.S.-Untersuchung"  und forderte Nachbesserungen. Solche Diskussionen werden in regelmäßigen Abständen geführt, 1993 bildete die medienwirksame Debatte um die angeblich zu niedrige Freigabe von Jurassic Park einen vorläufigen Höhepunkt. Gewöhnlicherweise ist mit ihnen die Forderung nach feingliedrigeren FSK-Abstufungen verbunden, vor allem zwischen den Freigaben ab 6 und 12 Jahren sei der Abstand zu groß, heißt es.

Nekromantik 2: FSK-Verzicht als rechtliche Gefahrenzone

Problematischer als ihre in einzelnen Fällen vielleicht diskutable Spruchpraxis sind die Bedingungen der "freiwilligen Selbstkontrolle", auf deren "Freiwilligkeit" sich alle großen Berufsverbände  der deutschen Film-, Fernseh- und Videowirtschaft durch die Veröffentlichung von ausschließlich FSK-geprüften Titeln geeinigt haben. Ihr Dachverband, die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO), sieht als Mutterunternehmen der FSK (auf die es inhaltlich allzu spürbar keinerlei Druck ausübt) eine historische Verantwortung für diese Selbstverpflichtung. Verständliches Ziel der 1949 errichteten FSK war eine Filmkontrolle in eigener Verwaltung, um staatliche Einflussnahme und mögliche "Politisierung" (Zitat FSK-Initiator Horst von Hartlieb in diesem ÖRR-Relikt ) gar nicht erst zuzulassen – über die Legitimität von Kunst dürfe, anders als im Nationalsozialismus, keine Regierungsorganisation entscheiden. Im Kern ist das eine richtige und wichtige Idee, würde nicht die Selbstverpflichtung dabei zur Selbstbeschränkung gerinnen: Wenn die FSK sogar eine Freigabe ab 18 Jahren ablehnt, wird der betreffende Film vom Rechteinhaber meist freigabetauglich zurechtgestutzt, da üblicherweise nur geprüfte Titel in Kinos und den regulären Handel gelangen.

Verweigerung von Freigaben selbst für Erwachsene

Obwohl (unabhängige) Verleiher einen Film also nicht zur Prüfung vorlegen müssen, bedeutet die Veröffentlichung ohne FSK-Siegel für sie das wirtschaftliche Aus. Kinos und Händlern ist es zwar erlaubt, Erwachsenen auch ungeprüfte Filme vorzuführen bzw. anzubieten, doch müssen sie dafür das Risiko juristischer Konsequenzen tragen, wenn Gerichte nach einer Anzeige zur Auffassung gelangen, dass diese Filme "strafrechtlich relevant" sind (überregionale Bekanntheit erlangte das Münchner Werkstattkino, wo die ungeprüften Filme Nekromantik 2 und The Texas Chainsaw Massacre 2 quasi aus dem Saal heraus beschlagnahmt wurden). Die "Freiwilligkeit" der FSK-Freigabe hat demnach keinen praktischen Wert, von ihr sind kommerzieller Erfolg eines Films und die rechtliche Sicherheit der für seinen Vertrieb verantwortlichen Organe abhängig. Anhand bekannter Beispiele des unterschlagenen Kinos (Zombies, Kettensägen und Gedärm) zeigt sich, dass die FSK nicht nur im Sinne des Jugend-, sondern offenbar auch des Erwachsenenschutzes agiert: Gleichwohl sie mit der höchsten Freigabe den – jedenfalls sprachlich suggerierten – Auftrag erfüllen würde, Filme als ungeeignet für Kinder und Jugendliche zu bewerten, verweigert sie häufig selbst diese Kennzeichnung.

Alexandre Ajas Maniac: Kein Fall für die FSK, sondern deutsche Amtsgerichte

Es ist die Aufgabe der FSK, passende Alterseinstufungen vorzunehmen. Im Falle einer mutmaßlichen Jugendgefährdung wäre diese Einstufung mit dem Prädikat "nur für Erwachsene" problemlos möglich – als Freigabe für eine Gruppe nämlich, die vom Jugendschutz nicht betroffen sein darf. Unabhängig davon, wie abscheulich Prüfer Hostel 2, Maniac oder Saw 7 finden, müssten sie diese Filme in ihren ungekürzten Fassungen zumindest ab 18 Jahren freigeben, alles andere wäre eine Bevormundung volljähriger Zuschauer. Erfolgreich FSK-geprüft wurden von den genannten Titeln hingegen nur Rumpfversionen, die eingereichten Originale erhielten eine Ablehnung und landeten später auf dem Index (zwei von ihnen sind bzw. waren sogar nach § 131 Abs. 1 StGB  bundesweit beschlagnahmt). Begründet wird diese Ablehnungspraxis mit den rechtlichen Vorgaben, insbesondere den Paragraphen 14 und 15 des Jugenschutzgesetzes . Nicht unwichtig dürfte auch die seit 2003 gültigen Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" sein (früher "nicht freigegeben unter 18 Jahren"), welche – sofern einmal vergeben – die BPjM daran hindert, einen Film auf die Liste der jugendgefährdenden Medien zu setzen. Für die Vergabe des Siegels darf bei Kinofassungen nur eine "leichte Jugendgefährdung" festgestellt werden, im Heimkinosektor hingegen weder eine "leichte" noch "schwere".

Die strafrechtliche Relevanz eines Films

Was die FSK (und die BPjM, die Amtsgerichte…) für leicht oder schwer jugendgefährdend, für "sittlich verrohend" oder sonst wie gefährlich hält, ist natürlich nicht objektiv messbar – und mit der Unterscheidung zwischen Fiktion und Realität haben diese Institutionen seit jeher gewisse Schwierigkeiten. Sollte die FSK einem Film also ihre Freigabe verweigern, bleiben dem Rechteinhaber zwei Möglichkeiten. Erstens die Entfernung der eventuell beanstandeten oder nach eigenem Ermessen als problematisch empfundenen Szenen und Einstellungen (formal keine Zensur, nur eine "Empfehlung"), und zweitens der Weg zur Juristenkommission der SPIO, die dem Titel gegebenenfalls eine "strafrechtliche Unbedenklichkeit" attestiert. Dann greifen zwar weiterhin bestimmte Hürden der Veröffentlichung (keine Auswertung im Kino oder regulären Handel), der Verleiher aber ist wenigstens vor individueller strafrechtlicher Verfolgung geschützt. Zugleich sichert die provisorische Unbedenklichkeitsbescheinigung durch einen oder mehrere Juristen den Film nicht gegen spätere Beschlagnahmungen ab, wie die zuvor genannten Beispiele demonstrierten: Sie waren erfolgreich JK/SPIO-geprüft und wurden dennoch von Gerichten als "strafrechtlich bedenklich" im Sinne von § 131 Abs. 1 StGB gewertet. Das ist kostenintensiver Irrsinn. Und eine ziemlich deutsche Angelegenheit obendrein.

Freitag der 13. Teil 3: Von der Verletzung des sittlichen Empfindens zur Freigabe ab 16

Wegen derartiger Auswirkungen auf die teils generelle Verfügbarkeit eines Films sollte die Entscheidungsgewalt der FSK jeden etwas angehen. Mit (notwendigem) Jugendschutz hat es nichts mehr zu tun, wenn ausgewählte Filme auch Volljährigen nur als Schnittmassaker im Kino zugänglich sind und anschließende Heimkinoversionen erst recht keine Werktreue versprechen (siehe Hostel 2). Die zuletzt überraschenden Jugendfreigaben für einst rabiat gekürzte und vormals indizierte und beschlagnahmte Titel wie Hellraiser - Das Tor zur Hölle, Und wieder ist Freitag der 13. oder Tanz der Teufel verweisen weniger auf eine etwaige Liberalisierung der FSK, als sie vielmehr den normalen gesellschaftlichen Wertewandel dokumentieren. Geholfen ist aktuellen Genrefilmen und deren Spießrutenlauf durch die Institutionen somit noch nicht, denn die Widersprüche der FSK bleiben von diesen Entscheidungen unberührt. Ein sinnfälliger Ansatz für die Reform des Jugendschutzgesetzes bestünde logischerweise darin, gewalttätige Filme zwar nur ab 18 Jahren, aber problemlos und in vollständigen Versionen für Erwachsene freizugeben. Würde der Jugendschutz von Behörden und Schutzbefohlenen konsequent angewendet, statt Kunst eingeschränkt und kriminalisiert, ließe sich eine wichtige Instanz wie die FSK auch angemessen wertschätzen.

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