Prüfstelle unsittlich berührt?

21.02.2008 - 08:19 Uhr
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Neuer Jugendschutz bedroht mehr Filme?

Filmfans und Jugendschutz stehen sich seit jeher eher kritisch gegenüber. Während die einen Filme möglichst in ihrer ursprünglichen Form bevorzugen, machen die Hüter de Jugend sich immer wieder für Einschränkungen stark, die bisweilen in Kürzungen oder im Falle der BPjM in Indizierungen münden.

Indizierte Filme sind schwer an den Kunden zu bringen, dürfen sie doch nicht beworben oder frei ausgelegt werden. Selbst eine Berichterstattung die zu positiv ist und neugierig machen kann, wurde bisweilen schon untersagt. Für die betroffenen Verleiher und Produzenten ist eine Indiezierung oftmals ein finanzielles Debakel.

Jetzt legte die Bundesprüfstelle für jugendgefährendede Medien, die nur auf Antrag von Eltern, Lehrern und anderen sich zuständig fühlenden Institutionen, tätig werden darf, ihre neuen Indizierungs-Kriterien vor.

Vieles davon ist wenig spektakulär und entspricht der bisherigen, teilweise umstrittenen Spruchpraxis der BPjM (die in den 80ern auch Reihenweise Popsongs der Ärzte indizierte), interessant und für Diskussionen sorgen dürfte aber wohl vor allem der neue Punkt der Unsittlichkeit als Indizierungsgrund, der auch die positive Darstellung von Promiskuitität oder Prostitution als gefährlich ansieht.

U.a. heißt es dort: “Da Kinder und Jugendliche ihre Sexualität entwickeln müssen, dabei auf Orientierungspunkte zurückgreifen und somit durch äußere Einflüsse steuerbar sind, kann all jenen Medien eine jugendgefährdende Wirkung zuzusprechen sein, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten sittlichen Normen eklatant zuwiderläuft. Denn mit dem Begriff der Gefährdung verlangt [das Gesetz] keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können.”

Kritische Beobachter von Zensur, Indizierung und dem Eingriff in die Kunstfreitheit, wie beispielsweise die Autoren von Schnittberichte.de fürchten das eine derartig schwammige Formulierung der Willkür Tür und Tor öffnet, weil es sehr stark dem Individual-Empfinden anheim gestellt ist, was die Entscheider als “unsittlich” empfinden und was nicht. Zumal der Begriff Unsittlichkeit sich nicht gegen pornographische Darstellungen wendet, die automatisch als indiziert gelten, sondern gezielt vage gehalten ist um eine große Grauzone abzudecken. So gilt z.B. “Ein Medium nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als unsittlich, wenn es nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet ist, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen. Das Tatbestandsmerkmal “unsittlich” kann daher schon dann erfüllt sein, wenn Menschen nackt dargestellt werden und weitere Umstände hinzutreten"

Lag der Fokus des Jugendschutzes in Deutschland bislang oft eher im Bereich der Gewalt, wird mit diesem neuen Kriterium auch der bislang oft eher großzügig behandelte Bereich der Sexualität ins Visier genommen. Es bleibt abzuwarten, wie ob und wie sich die Spruchpraxis der BPjM in den folgenden Monaten verändern wird um diesem Umstand Rechnung zu tragen.

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