Indizierungen - Was bedeutet Liste A und Liste B?

30.06.2018 - 08:30 UhrVor 6 Jahren aktualisiert
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Wird ein Film in Deutschland indiziert, landet er zwangsläufig auf einer von zwei Listen der BPjM. Was sich hinter den Begriffen Liste A und Liste B versteckt? Hier erfahrt ihr es.

Im Zuge unseres Themenspecials FSK, Index, Zensur - Ist das noch zeitgemäß? berichten wir umfangreich über Zensur und Jugendschutz und erklären euch die wichtigsten Begriffe in diesem Zusammenhang. Immer wieder, wenn ihr etwas von Indizierungen oder Beschlagnahmungen hört, fallen auch die Begriffe Liste A und Liste B. Daher wollen wir euch einmal diese Begriffe etwas näher erklären und schauen, was eine Indizierung auf diese Listen überhaupt für Auswirkungen hat.

Filme oder Serien, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) keine Freigabe erhalten haben, laufen Gefahr indiziert zu werden, wodurch die Verbreitung des jeweiligen Werks eingeschränkt oder gar untersagt werden kann. In diesem Fall kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) eine Untersuchung anleiten, ob ein Werk den Tatbestand einer Jugendgefährdung erfüllt. Allerdings muss solch ein Indizierungsverfahren entweder durch einen Antrag einer vom Gesetz dazu ermächtigten Stelle oder einer Behörde in die Wege geleitet werden. Jugendgefährdende Medien müssen laut §18 des Jugendschutzgesetzes von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf einer Liste geführt werden:

Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien [...]

Was sind die Listenteile A und B?

Diese Liste der jugendgefährdenden Medien gliedert sich seit dem Jahr 2003 in vier Teile. Neben den Listenteilen A und B gibt es auch die Abschnitte C und D, welche für die Betrachtung von Filmen und Serien jedoch keine relevante Rolle spielen, da hier sogenannte Telemedien aufgenommen werden, wozu unter anderem Internetseiten gehören. Diese Listen sind übrigens auch nicht öffentlich zugänglich. Auf Liste A und Liste B werden Trägermedien - unter anderem DVDs, Blu-rays oder Spiele - in zwei Kategorien geführt.

  • Liste A: Alle indizierten Trägermedien, die keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben
  • Liste B: Alle Trägermedien, die sowohl jugendgefährdend sind und möglicherweise sogar strafrechtlich relevante Inhalte besitzen.

Sollte ein Medium also auf die Liste B gesetzt worden sein, beurteilt in der Regel ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung über die strafrechtliche Relevanz des Inhalts. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Medium in Liste A umgetragen. Sollte sich wirklich eine strafrechtliche Relevanz feststellen lassen, wird das Medium in der ebenfalls von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste der beschlagnahmten Medien eingetragen. In diesem Fall gilt für das Medium ein bundesweites Verbreitungsverbot.

Wo kann ich die Listen A und B einsehen?

Wer schon einmal im Internet nach der kompletten Liste jugendgefährdender Medien gesucht hat, wird vermutlich kaum fündig geworden sein. Denn aus Jugendschutzgründen dürfen amtliche Indizierungsdaten im Internet nicht bereitgestellt werden. Neue Indizierungen auf Liste A und B erfolgen im Amtsblatt Bundesanzeiger und in dem regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblatt "BPjM-Aktuell". Dieses kann entweder über den Forum Verlag Godesberg erworben oder in öffentlichen Bibliotheken eingesehen werden.

Im §27 Jugendschutzgesetzes ist außerdem festgehalten, dass die Verbreitung der Liste der jugendgefährdenden Medien unter Strafe gestellt wird: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht."

Welchen Unterschied machen die Listen A und B im deutschen Handel?

Generell dürfen Filme und andere Medien, die auf die Listen A und B gesetzt wurden, Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Einen Unterschied gibt es bei den Listen hierbei nicht. Wer zu Hause einen indizierten Film oder eine Serie besitzt, darf diese laut § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG Kindern und Jugendlichen weder zeigen noch ihnen die Möglichkeit bieten, das Medium selbst anschauen zu können. Ein Verstoß kann laut Jugendschutzgesetz mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

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Wenn ein Verkäufer bzw. Gewerbetreibender mit indizierten Medien handelt, dürfen diese ebenfalls nicht für Kinder und Jugendliche zugänglich sein. Daher dürfe diese Medien lediglich unter der Ladentheke oder in abgesperrten und von Personal beaufsichtigten Bereichen für Erwachsene angeboten werden. Im Versandhandel ist der Verkauf von indizierten Medien untersagt, wenn hier nicht sichergestellt werden kann, dass kein Versand an Jugendliche oder Kinder erfolgt.

Eine weitere Auswirkung hat die Indizierung auf die Liste der jugendgefährdenden Medien auf die Bewerbung von Medien. Indizierte Filme und Serien dürfen nicht mehr öffentlich beworben werden. Auch darf eine Indizierung nicht zur Werbung für ein Medium benutzt werden. Ausgenommen sind gewerbliche Räume, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben.

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Kanntet ihr bereits den Unterschied zwischen den Listen A und B?

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