Das macht die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

22.06.2018 - 08:00 UhrVor 6 Jahren aktualisiert
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Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert Medien auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes. Wie das Prozedere ist, haben wir euch hier zusammengefasst.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist die oberste Bundesbehörde, die den Jugendschutz in Deutschland sicher stellen soll und neben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine der wichtigsten Institutionen. Sie wurde 1954 gegründet, damals noch mit dem Titel Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften. 2003 wurde Schriften ersetzt durch Medien, um den medialen Veränderungen in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Aktuell untersteht die Institution dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört die Indizierung und Auflistung von Medien mit jugendgefährdendem Inhalt auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Die Behörde sitzt in Bonn.

Freie Meinungsäußerung per Grundgesetz

Artikel 5 unseres Grundgesetzes schreibt die Meinungsfreiheit als Menschenrecht fest. Abweichende Meinungen sind erlaubt, in pluralistischen Demokratien geradezu erwünscht.

  • (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Allerdings kann die Meinungsfreiheit zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie des Persönlichkeitsrechts oder des Jugendschutzes eingeschränkt werden. Medien können jugendgefährdend sein, wenn sie dazu geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden. Hier kommt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ins Spiel, die sicher stellen soll, dass diese Medien indiziert werden. Es heißt also im Grundgesetz  weiter.

  • (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  • (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wann kommt es zu einer Prüfung durch die Bundesprüfstelle?

Um ein Prüfverfahren einzuleiten, muss ein Antrag an die Behörde gestellt werden. Berechtigt für eine derartige Antragstellung sind Jugendschutzbehörden. Dazu zählen aktuell ca. 800 Einrichtungen, wie zum Beispiel die Landesjugendämter und Jugendämter oder die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Noch einmal ca. 1.000 Einrichtungen können Anregungen für einen Antrag geben, dazu gehören unter anderem alle Behörden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Privatpersonen können keinen Antrag stellen. Sie können sich aber jederzeit an einige der vielen Institutionen wenden.

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Was wird geprüft und gegebenenfalls indiziert?

Medien gelten als jugendgefährdend, wenn sie dazu geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden. Sieben gesetzliche Fallgruppen listet die Bundesbehörde auf, die nach Regelungen des Jugendschutzgesetzes gefährdend sein können und hier kurz aufgelistet sind. Zudem gibt es weitere Fallgruppen, die zwar nicht gesetzlich geregelt sind, aber trotzdem zur Jugendgefährdung führen können und durch die Rechtsprechung bestätigt wurden. Damit fallen auch diese Fälle geprüft und gegebenenfalls indiziert werden. Außerdem gibt es Fälle schwerer Jugendgefährdung, die auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Werbe- und Verbreitungseinschränkungen auferlegt werden können. Ausführliche Beschreibungen findet ihr auf der Website der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien .

  • Gesetzlich geregelte Fallgruppen: Verrohende Wirkung / Anreizen zu Gewalttätigkeit / Anreizen zu Verbrechen / Anreizen zu Rassenhass / Selbstzweckhafte, detaillierte Gewaltdarstellungen / Nahelegung von Selbstjustiz / Unsittlichkeit
  • Weitere Fallgruppen: Verletzung der Menschenwürde / Diskriminierung von Menschengruppen / Verherrlichung des Nationalsozialismus / Verherrlichung von Drogenkonsum / Verherrlichung von exzessivem Alkoholkonsum / Nahelegen von selbstschädigendem Verhalten
  • Schwere Jugendgefährdung: Strafrechtlich relevante Trägermedien / Kriegsverherrlichung / Menschenwürde verletzende Realdarstellungen / Gewaltbeherrschte Medien / Posendarstellungen / Offensichtlich schwere Jugendgefährdung

Sollten Medien von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden sein, dann sind sie nicht generell verboten, erhalten aber in der Regel keine Alterseinstufungen und FSK-Kennzeichen. In vielen Fällen dürfen sie Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden und unterliegen Einschränkungen bei Werbung und Vertrieb. Eine mögliche Beschlagnahme sowie ein Verbot kann nur die Staatsanwaltschaft in Angriff nehmen.

Wie werden die indizierten Medien öffentlich gemacht?

Die Bundesprüfstelle indiziert jugendgefährdende Medien und ist dazu verpflichtet, diese auch aufzulisten. Aufgelistet wird in 4 Gruppen.

  • Teil A - alle indizierten Trägermedien ohne strafrechtlich relevanten Inhalt
  • Teil B - alle Trägermedien, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben
  • Teil C - alle indizierten Telemedien ohne strafrechtlich relevanten Inhalt
  • Teil D - alle Telemedien, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben

Die Bundesprüfstelle gibt alle drei Monate das amtliche Mitteilungsblatt BPjM-Aktuell heraus, in dem Teil A und B aufgelistet werden. In vielen öffentlichen Bibliotheken kann das Blatt kostenlos eingesehen werden. Hefte können aber auch bei der Prüfstelle selbst erworben werden, ein Altersnachweis ist allerdings notwendig. Die Liste der indizierten Telemedien (Teile C und D) ist nicht öffentlich.

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