Fragwürdige Entscheidungen? Das sagt die FSK

27.06.2018 - 08:00 UhrVor 6 Jahren aktualisiert
FSK und Jugendschutz - Interview
Warner Bros. / Weltkino
FSK und Jugendschutz - Interview
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Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft prüft, ob und für welche Altersgruppe Medien freigegeben werden können. Wir sprechen mit Stefan Linz von der FSK über Jugendschutz, Gewalt in Filmen und abgelehnte FSK-Kennzeichnungen.

Seit 1949 versieht die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur öffentlichen Vorführung und Verbreitung vorgesehene Filme und Trägermedien mit Altersfreigaben. Die Tochtergesellschaft der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e. V. (SPIO) arbeitet auf Grundlage des deutschen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und finanziert sich durch ihre für Prüfungen erhobenen Gebühren. Im Rahmen unseres Themenspecials FSK - Index - Zensur: Ist das noch zeitgemäß? befragen wir Stefan Linz, den Leiter von FSK.online und Sprecher der Film- und Videowirtschaft bei der FSK.

MOVIEPILOT: Herr Linz, über welche Altersfreigabe wurde zuletzt viel diskutiert?

STEFAN LINZ: Im letzten Jahr haben FSK-Alterskennzeichnungen von einzelnen Filmen in der Öffentlichkeit kaum zu einer größeren Diskussion geführt. Betrachtet man die letzten zehn Jahre, fällt auf, dass insbesondere die Freigaben von reichweitenstarken Komödien mit einer anzüglich-vulgären Sprache oder entsprechenden Bildern im Fokus standen. Beispiele hierfür sind Keinohrhasen, die Hangover-Trilogie oder New Kids Turbo und New Kids Nitro.

Die FSK-Ausschüsse vollziehen aufgrund von Annahmen über die mögliche Wirkung eines Films auf Kinder und Jugendliche eine Art Risikoabschätzung. Dabei wird oft kontrovers diskutiert, am Schluss entscheidet die Mehrheit. Ein durchweg demokratisches Verfahren. Dass dabei gelegentlich einzelne Entscheidungen in der Öffentlichkeit diskutiert werden, liegt in der Natur der Sache.

MP: Gelegentlich richten sich Einwände gegen die Altersstufen, beispielsweise sei der Abstand zwischen 6 und 12 Jahren zu groß. Seit 2003 ist Kindern ab 6 Jahren der Eintritt zu Filmen ab 12 möglich, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden. War diese sogenannte PG-Regelung eine Reaktion auf die Kritik?

LINZ: Die im Jugendschutzgesetz festgelegten Altersstufen sind historisch gewachsen und beruhen auf einem Modell aus der Entwicklungspsychologie. Diskussionen um die Angemessenheit der Altersstufen gibt es seit deren Einführung. Dabei ist klar, dass Altersstufen als pauschale Grenzen individuelle Entwicklungsunterschiede nicht berücksichtigen können. Es gibt gute Gründe für die Einführung einer zusätzlichen Freigabestufe zwischen der Freigabe ab 6 und ab 12 Jahren. Dagegen spricht, dass die existierenden Altersstufen einen sehr hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung genießen und eine feinere Abstufung, zum Beispiel an der Kinokasse, die Kontrolle erschweren würde. Im internationalen Vergleich gibt es kaum Länder, die mit mehr als fünf Altersstufen für Filme arbeiten (PDF: Altersfreigaben im internationalen Vergleich ).

Ziel der Einführung der sogenannten PG-Regelung (Parental Guidance) war es, das Erziehungsprivileg der Eltern zu stärken. Seit dem 01. April 2003 eröffnet diese Regelung Eltern die Möglichkeit, mit ihren mindestens 6-jährigen Kindern im Kino Filme zu sehen, die mit "FSK ab 12" gekennzeichnet sind. Die Beurteilung, inwiefern 6 - 12-jährige Kinder in ihrer individuellen Entwicklung den entsprechenden Film verstehen und verarbeiten können, wird somit den Eltern übertragen. Die Kurzbegründungen auf der Website der FSK und in der FSK App ermöglichen es Eltern sich vor dem Kinobesuch über die Freigaben zu informieren.

Keinohrhasen wurde nach Beschwerden durch Eltern und Politiker auf FSK 12 hochgestuft

MP: Mit ihrem "Filmtest" rügte die Frankfurter Allgemeine Zeitung  "verantwortungslose Entscheide" der FSK und stieß 2010 eine Debatte an, in die sich auch Bundesfamilienministerin Kristina Schröder einschaltete. Daraufhin wurde eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Welche Konsequenzen zog die FSK?

LINZ: Im Zentrum der Kritik standen Freigabeentscheidungen der FSK ab 12 Jahren, wie zum Beispiel für den Film Schindlers Liste. In der gemeinsamen Erklärung der Bundesfamilienministerin und der FSK wurde klargestellt, dass im Unterschied zu der Berichterstattung "die FSK-Altersfreigabe ein Instrument des Schutzes, nicht der Erziehung ist". Da die Freigaben von plural besetzten Prüfausschüssen getroffen werden, hat die FSK in den regelmäßig stattfindenden Prüferfortbildungen einen besonderen Schwerpunkt auf die Freigabeentscheidung ab 12 Jahren gelegt.

MP: Das letzte Mal wurden die Grundsätze der FSK im Jahr 2012 aktualisiert. Besteht momentan Handlungsbedarf? Sind alle relevanten Fragen im Prüfverfahren vom Jugendschutzgesetz und den Grundsätzen abgedeckt?

LINZ: Die Medienlandschaft verändert sich kontinuierlich, daher gibt es auch kontinuierlich Änderungsbedarf sowohl bei den Grundsätzen der FSK als auch am Jugendschutzgesetz. In der Vergangenheit hat es sich bewährt, die Grundsätze im Gleichschritt mit gesetzlichen Veränderungen des Jugendschutzgesetzes anzupassen. Eine für die letzte Legislaturperiode angekündigte Novellierung des Jugendschutzgesetzes ist letztlich nicht umgesetzt worden. Daher wurden die Grundsätze der FSK schon länger nicht verändert.

Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellversuchen hat die FSK mit Zustimmung der Obersten Landesjugendbehörden jedoch die Möglichkeit, auch ohne Veränderung der Grundsätze, abweichende Verfahrens- und Prüfbestimmungen umzusetzen. So werden Altersbewertungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen nach Bestätigung durch die Kommission für Jugendmedienschutz ohne erneute Prüfung im Rahmen eines Modellprojektes übernommen. Dies trägt der medialen Konvergenz Rechnung und vermeidet unnötige Doppelprüfungen. Änderungsbedarf bei den Grundsätzen sieht die FSK derzeit u.a. bei der Gültigkeit von Freigaben von Synchronfassungen auch für andere Sprachfassungen.

MP: …denn geprüft werden in der Regel Synchronfassungen. Bleibt die auf DVD, Blu-Ray oder Video-on-Demand verfügbare Originalsprachenversion eines Films bislang unberücksichtigt?

LINZ: Die FSK-Freigabe gilt zunächst nur für die zur Prüfung vorgelegte Synchronfassung. Es ist jedoch möglich per Antrag die Freigabeentscheidung auf andere Sprachfassungen zu übertragen. In der Praxis zeigt sich, dass sich Freigaben eines Filmes für verschiedene Sprachfassungen bis auf extrem seltene Einzelfälle nicht unterscheiden. Die FSK regt daher an, die Grundsätze entsprechend anzupassen, sodass Freigaben für deutsche Synchronfassungen im Regelfall automatisch auch für andere Sprachfassungen gelten.

MP: Das Durchschnittsalter der 250 ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer liegt "bei etwa 50 Jahren", heißt es auf der FSK-Website . Geht es nicht etwas jünger?

LINZ: Das Durchschnittsalter von den aktuell 226 Prüferinnen und Prüfern der FSK liegt bei 48 Jahren (Stand Mai 2018). Insgesamt 25 Prüferinnen und Prüfern sind jünger als 35 Jahre. Dies entspricht einem Anteil von 11 Prozent. Da die ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer auch ein Abbild der Gesellschaft darstellen sollen, wünscht sich die FSK tatsächlich ein dem Altersdurchschnitt der Bevölkerung entsprechendes, etwas jüngeres Durchschnittsalter. Für die 20 Prozent der Prüferinnen und Prüfer, die direkt von der FSK benannt werden, liegt der Altersdurchschnitt bei 45 Jahren. Auf die von der öffentlichen Hand oder von staatlichen Stellen entsendeten Prüferinnen und Prüfer hat die FSK jedoch keinen Einfluss.

MP: Die FSK betont, sie stelle keine pädagogischen Empfehlungen und ästhetischen Bewertungen aus, zudem gehe es bei der Prüfung nicht um "Geschmack oder persönliche Anschauung". Manchmal lesen sich Freigabebegründen aber wie Filmkritiken, in denen von "besonderer Ästhetik" und "ruhiger Inszenierung" (Beispiel: Loving Vincent) die Rede ist. Ein Widerspruch?

LINZ: Die Kurzbegründungen auf der FSK Homepage und in der kostenlosen FSK App sollen Eltern als Entscheidungsgrundlage dienen, um vor dem Kinobesuch einschätzen zu können, ob ein Film für die eigenen Kinder geeignet ist. Ein kurzer Absatz vermittelt dabei einen Gesamteindruck von dem Film, wie zum Beispiel für den im Stil von Ölgemälden animierten Film Loving Vincent: "Der gesamte Film übernimmt die besondere Ästhetik von van Goghs Malerei (…)". Im Zentrum der Kurzbegründungen stehen jedoch die wesentlichen Argumente für die jeweilige Altersfreigabe.

Gerade für die unteren Altersgruppen ist neben inhaltlichen Aspekten auch die Art und Weise der Inszenierung relevant für die Wirkung eines Filmes. Schnelle Schnitte oder eine sehr düstere Atmosphäre können für kleine Kinder emotional übermäßig belastend wirken. Eine ruhige Inszenierung hingegen entspricht eher den kognitiven Fähigkeiten dieser Altersgruppe. Für die Freigaben im Bereich ab 12, 16 und 18 Jahren stehen hingegen vor allem inhaltliche Aspekte im Vordergrund für eine Freigabeentscheidung.

Loving Vincent

MP: In den frühen 1990er Jahren sagte Joachim von Gottberg , ehemaliger ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK, es wäre für Prüfer "entscheidend, ob Gewalt dramaturgisch begründet oder nur Selbstzweck" sei. Wird tatsächlich nach Begründungen für Gewalt gesucht? Und dient sie nicht ihrem Wesen nach eigenen Zwecken?

LINZ: Wie eine Gewaltdarstellung in eine Filmhandlung eingebunden und dramaturgisch begründet ist, ist nach wie vor ein entscheidender Faktor, um deren Wirkung auf Kinder und Jugendliche einzuschätzen. Ein unkritischer Selbstjustizthriller kann daher eine andere Freigabe erhalten als ein Film mit gewaltkritischer Gesamtaussage, selbst wenn die dargestellte Gewalt vergleichbar wäre.

Selbstverständlich dient jede Inszenierung von Gewalt in einem fiktionalen Stoff einem bestimmten Zweck, sonst wäre sie nicht inszeniert worden. Entscheidend für die Wirkung auf Kinder und Jugendliche und letztlich die Altersfreigabe ist neben der Drastik der Darstellung, welche für sich genommen schon Ängste mobilisieren kann, in erster Linie die damit verbundene Aussage.

MP: Eine Freigabe muss laut § 18 der FSK-Grundsätze  unter anderem bei Verdacht auf Erfüllung des Gewaltdarstellungsparagraphen 131 StGB verweigert werden. Dieser spielt auch in der Arbeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und Gerichten eine tragende Rolle, viele Indizierungen und Beschlagnahmungen erfolgen auf seiner Grundlage. Wo endet vertretbare filmische Gewalt und beginnt ihre Darstellung "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise"?

LINZ: Eine Abwägung kann niemals pauschal, sondern nur im Einzelfall getroffen werden. Mit der rechtlichen Auslegung des § 131 StGB ist die FSK in der Praxis nur selten beschäftigt, da einschlägige Produktionen ohne Aussicht auf eine Freigabe zumeist gar nicht erst vorgelegt werden. Zudem ist eine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung für Bildträger bzw. Kino schon für sich genommen hinreichend, damit nach dem Jugendschutzgesetz keine Freigabe, auch keine Freigabe ab 18 Jahren, erteilt werden darf. Wie in der Frage bereits impliziert, obliegt die Auslegung vor allem der BPjM und den Gerichten.

MP: Als zu gewalttätig bzw. jugendgefährdend wurden beispielsweise die Filme John Rambo und Hostel 2 eingestuft, deren Originalfassungen keine FSK-Kennzeichnung erhielten. Schon im Kino liefen sie stark gekürzt mit einer Freigabe ab 18 Jahren. Verstehen Sie, dass das erwachsene Zuschauer ärgert?

LINZ: Verständnis habe ich als Filmfan für alle erwachsenen Filmfans, die ein Interesse daran haben, Filme möglichst in der Originalfassung zu sehen. Verständnis habe ich aber auch für die Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche vor besonders problematischen Inhalten zu schützen.

Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der FSK ist das Jugendschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung. Bei einer Altersfreigabe für Kinofilme muss nach § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch bei einer Freigabe "ab 18 Jahren" auf eine schwere Jugendgefährdung hin geprüft werden. Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen ist, dass in Einzelfällen auch Jugendliche Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Bei einer Freigabe für Filme auf DVD oder Blu-Ray ist die Gefahr, dass bereits Jugendliche Filme sehen, die erst "ab 18 Jahren" freigegeben sind, noch höher. Hier reicht daher bereits eine "einfache" Jugendgefährdung aus, damit keine Kennzeichnung ausgesprochen werden darf. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind hier eindeutig und bindend für die Arbeit der FSK.

MP: Also hängen Freigaben auch von der Aufführungspraxis ab. Warum ist selbst Kinofilmen mit einer FSK-Freigabe ab 18 Jahren die "schwere Jugendgefährdung" untersagt, wenn Kinobetreiber gemäß § 11 JuSchG nicht berechtigt sind, Jugendlichen den Zutritt zu diesen Erwachsenenfilmen zu gestatten?

LINZ: Diese Frage richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, warum er derartige Beschränkungen vorsieht. Die FSK ist jedoch nicht der Gesetzgeber, sondern privatwirtschaftlich von der Film- und Videowirtschaft getragen. Grundlage für die Regelung ist die Annahme, dass es auch bei Kinovorführungen möglich ist, dass in Einzelfällen bei einer Freigabe "ab 18 Jahren" jüngere Personen Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Deswegen soll die Verbreitung von Inhalten, die die Entwicklung von Jugendlichen schwer gefährden können, auch in Vorstellungen beschränkt werden, die eigentlich nur für Erwachsene zugänglich sind.

MP: Statt einem Film die Freigabe selbst für Erwachsene zu verweigern, könnte man sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche ihn einfach nicht sehen. Zuständig wären dafür Eltern, Anbieter und Betreiber.

LINZ: Rein sprachlich betrachtet erscheint es seltsam, dass bei Filmen, die "Keine Jugendfreigabe" bzw. eine Freigabe "ab 18 Jahren" erhalten, auf Basis des Jugendschutzgesetzes auch geprüft werden muss, ob für Jugendliche eine schwere Gefährdung vorliegt. Der Wortlaut der Freigabe konstatiert ja, dass der Zugang von Minderjährigen ausgeschlossen ist. Man kann darüber nachdenken, ob es tatsächlich notwendig ist, für Filme eine zusätzliche Stufe der Verbreitungsbeschränkung umzusetzen, die oberhalb der höchsten Freigabe liegt. Das ist eine Diskussion, die geführt wird, seit es diese Regelung gibt. Die FSK ist an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Sie ist nicht zuständig für die Weiterentwicklung oder Veränderung der gesetzlichen Regelungen.

John Rambo erhielt in der ungekürzten Fassung keine Freigabe der FSK

MP: Es wirkt, als sei der mögliche Regelbruch schon in der Freigabe berücksichtigt und als werde nicht davon ausgegangen, dass Menschen sich auch an die verbindlichen Freigaben halten. Theoretisch ließe sich das auf niedrigere FSK-Freigaben übertragen. Man könnte sagen, ein Film dürfe eigentlich nicht ab 6 Jahren freigegeben werden, weil davon auszugehen ist, dass ihn auch ein zweijähriges Kind sehen wird.

LINZ: Dieser Vergleich scheint mir nicht ganz treffend. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für besonders problematische Inhalte, die nicht nur beeinträchtigend sind, sondern die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sogar gefährden können, zusätzliche Verbreitungsbeschränkungen erforderlich sind. Das muss im Rahmen der Freigabeentscheidungen berücksichtigt werden.

Altersgrenzen können nie zu 100 Prozent ausschließen, dass in Einzelfällen ein jüngerer Zuschauer den Film sieht. Dies gilt erst recht für den häuslichen Bereich. Dort tragen letztlich die Eltern die Verantwortung und können ihren Kindern Filme zeigen, die erst für ein höheres Alter freigegeben sind. Ein Kinobetreiber hat diese Möglichkeit nicht. Für ihn sind die FSK-Freigaben verbindlich.

Im Kern geht es um die Intention des Gesetzgebers in Verbindung mit einer Risikoeinschätzung. Es hängt davon ab, ob man der Einschätzung folgt, dass für besonders gefährdende Inhalte zusätzliche Verbreitungsbeschränkungen erforderlich sind, oder ob man zu der Ausfassung kommt, dass die existierenden Zugangskontrollen, die zum Beispiel im Kino beim Kartenverkauf und der Einlasskontrolle sehr engmaschig umgesetzt sind, ausreichen. Das ist eine Risikoanalyse, bei der der Gesetzgeber eine klare Entscheidung getroffen hat.

MP: Mit der Neufassung des Jugendschutzgesetzes im Jahr 2003 können Filme, die eine FSK-Kennzeichnung erhalten haben, nicht mehr von der BPjM indiziert werden. Wird seither strenger geprüft, um jugendgefährdende Inhalte auszuschließen?

LINZ: Die Verteilung der einzelnen Freigaben über das gesamte Prüfvolumen ist in den letzten Jahren und sogar Jahrzehnten relativ konstant. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Einführung des Jugendschutzgesetzes 2003 zu einer veränderten Spruchpraxis geführt hat. Andernfalls hätten in der Folge beispielsweise mehr Filme kein Kennzeichen erhalten können. Auch vor 2003 hat die FSK bereits berücksichtigt, ob ein Film nach Auffassung der Prüfausschüsse indizierungsrelevant sein könnte. Der wesentliche Unterschied ist, dass seit 2003 keine anderslautende Entscheidung der BPjM nach erfolgter Freigabe durch die FSK mehr durchgesetzt werden kann.

MP: Der Streaming-Dienst Netflix legt seine Produktionen nicht bei der FSK vor, sondern befindet selbst über die Eignung der Inhalte für Kinder und Jugendliche. Vertrauen Sie diesem System oder gibt es jugendschutzrechtliche Bedenken?

LINZ: Grundsätzlich haben alle Online-Anbieter die Möglichkeit, veröffentlichte Inhalte hinsichtlich der Jugendschutzrelevanz selbst einzuschätzen. Im Vergleich zu Kino und Bildträgern gibt es hier eine völlig unterschiedliche und wesentlich liberalere gesetzliche Regulierung. Nach meinem Kenntnisstand werden die zunächst nur online ausgewerteten Produktionen von Netflix derzeit der FSK nicht vor Veröffentlichung vorgelegt – müssen es aber auch nicht. Andere Video-On-Demand-Anbieter handhaben das auf freiwilliger Basis anders. Es gibt keine Untersuchung, die die Selbsteinschätzungen der Anbieter mit den Ergebnissen der FSK-Prüfausschüsse vergleicht. Ich kann daher nicht beurteilen, ob Prüfausschüsse zu einer vergleichbaren oder anderen Einschätzung gekommen wären, hätte der Anbieter die Inhalte vorgelegt.

MP: Haben FSK-Freigaben und damit verbundene Einschränkungen durch die Digitalisierung nicht ohnehin an Wirkkraft verloren? Jugendgefährdende Filme können zollfrei über Online-Shops bezogen oder direkt im Internet angesehen werden.

LINZ: Richtig ist, dass die Zugänglichkeit von Filmen auf illegalen Online-Diensten unter Umgehung von Urheberrechts- und Jugendschutzbestimmungen mit relativ geringen Hürden verbunden ist. Auch der grenzüberschreitende Versand von Bildträgern, teilweise ohne Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Verbreitungsbeschränkungen, ist ein bekanntes Problem.

Gerade wegen dieser Entwicklung haben Alterskennzeichen jedoch weiterhin einen hohen Stellenwert und erfüllen eine wichtige Orientierungsfunktion für Eltern, Kinder und Jugendliche. So stimmen im aktuellen Jugendmedienschutzindex 92 Prozent der befragten Eltern und 87 Prozent der befragten Kinder folgender Aussage zu: "Man sollte Online-Angeboten durch entsprechende Kennzeichen ansehen können, ob sie für Kinder/Jugendliche im Alter meines Kindes geeignet sind." (PDF: Jugendmedienschutzindex: Der Umgang mit onlinebezogenen Risiken ) Dies zeigt, dass Altersfreigaben als "Jugendschutzwährung" für Nutzer auch zukünftig eine große Rolle spielen, auch wenn sich ihre Funktion von einer Kontrollmöglichkeit eher hin zu einer Konsumenteninformation verschieben mag.

MP: Herr Linz, vielen Dank für das Gespräch!

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